FAQ

Hier finden Sie die häufigsten Fragen mit den dazugehörigen Antworten in Sachen Vollzugskosten:

Die Zentrale Inkassostelle Schweiz (ZIS) ist ein Dienstleistungsbereich der AMS Arbeitsmarkt-Services AG in Pratteln. Sie handelt im Auftrag der Paritätischen Kommissionen. Gemäss Artikel 8.5.2 GAV Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn ist die Ausgleichskasse ermächtigt, von Betrieben mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmende in den Geltungsbereich dieses GAV entsenden, im Sinne von Artikel 8a der Entsendeverordnung (EntsV) die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 17 GAV und den entsprechenden allgemeinverbindlich erklärten Artikeln der Gesamtarbeitsverträge gemäss Artikel 3.2.2 GAV einzuziehen.

In diesem Fall bitten wir Sie, der ZIS den entsprechenden Bankbeleg sowie die Rechnung als Nachweis der effektiven Bezahlung des Grundbeitrages einzureichen. Darauf folgend erhalten Sie eine neue Rechnung ohne den Grundbeitrag im entsprechenden Monat.

In diesem Fall ist dies der ZIS innert 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Als Beleg bitten wir Sie, dem Schreiben jeweils gleich einen Handelsregisterauszug sowie Unterlagen über Ihre effektive Tätigkeit beizulegen. Wir möchten jedoch ergänzend festhalten, dass für die Unterstellung eines Betriebs unter einen GAV sowie für die Einstufung in die Arbeitnehmerkategorien eines GAV lediglich die Tätigkeiten, welche im Rahmen der Einsatzdauer in der Schweiz geleistet werden, massgebend sind und beurteilt werden können. Dies kann folglich dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nicht gemäss der Tätigkeit, die er im Herkunftsstaat hauptsächlich verrichtet, eingestuft wird. Bei Bestätigung der Falschzuordnung wird entsprechend eine berichtigte Rechnung ausgestellt.

Wenn z. B. die Arbeiten in der Schweiz mit weniger Arbeitnehmern als ursprünglich gemeldet ausgeführt werden, ist das umgehend anhand einer Nachmeldung zu melden. Bei nachträglichen Abmeldungen nach Ausstellung der Vollzugskostenrechnung kann nicht mehr überprüft werden, ob und in welchem Umfang die Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind oder nicht. Diesbezüglich kommt den offiziellen Entsendemeldungen – auf die sich die Berechnungen stützen – gestützt auf Art. 9 ZGB (Zivilgesetzbuch) eine erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu.

Einerseits ist ein Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmende dem auf sie zutreffenden Branchen-GAV unterstellt. Andererseits gilt in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn für die einzelnen Branchen-GAV des Ausbaugewerbes ergänzend der GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit). Vor diesem Hintergrund gelangen für die vom Betrieb getätigten Entsendungen von Arbeitnehmenden in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn beide vorgenannten GAV zur Anwendung. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber die Vollzugskostenbeiträge beider GAV zu leisten hat.

Die Vollzugskostenbeiträge sind in Schweizer Franken auf das nachstehende Konto zu überweisen:

Zentrale Inkassostelle Schweiz, ZIS
Basellandschaftliche Kantonalbank CH-4410 Liestal
BIC: BLKBCH22
IBAN: CH60 0076 9037 0437 1200 1
Postkonto: 40-44-0

Das Nichtbezahlen der Vollzugskosten stellt einen Verstoss sowohl gegen die gesetzliche, wie auch gegen die allgemeinverbindlich erklärte Pflicht dar, Vollzugskosten zu bezahlen (vgl. z.B. Art. 8d EntsV in Verbindung mit Art. 17 GAV Ausbaugewerbe BL/BS/SO). Wird der von der Zentrale Inkassostelle Schweiz, ZIS in Rechnung gestellte Vollzugskostenbeitrag nicht fristgerecht beglichen, erhält der Betrieb eine erste und letzte Mahnung mit der Aufforderung zur Begleichung des Betrages zugestellt. Wird diese letzte Aufforderung missachtet, wird der Verstoss der entsprechenden Paritätischen Kommission mitgeteilt bzw. von der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle, ZPK (in ihrer Eigenschaft als Paritätische Kommission gemäss Art. 7.1 GAV Ausbaugewerbe BL/BS/SO) mit einer Konventionalstrafe geahndet (Art. 7.5 lit. f und g in Verbindung mit Art. 11 GAV Ausbaugewerbe BL/BS/SO). Gleichzeitig erfolgt eine entsprechende Meldung an die zuständige kantonale Behörde (Art. 9 Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), welche ihrerseits zusätzlich eine Verwaltungsbusse und gegebenenfalls über weitergehende Massnahmen verfügen kann.