Allgemeine Informationen zu den Vollzugskosten

Mit den Vollzugskosten werden die Aufwendungen der Paritätischen Kommissionen für die Durchführung der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) gedeckt. Sie sind von jedem Betrieb, der in den Anwendungsbereich eines solchen GAV fällt, zu entrichten. Seit dem 1. April 2006 können sie auch von den ausländischen Betrieben, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, einverlangt werden.

Vollzugskosten Branchen-GAV

Die Vollzugskosten, welche im Rahmen der Branchen-GAV erhoben werden, dienen der Deckung unterschiedlichster Aufwendungen und Leistungen, wie namentlich: Vollzug des Branchen-GAV; Auslegung branchenspezifischer Bestimmungen; Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten; Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen; Beurteilung der Vertragsunterstellung; Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge; Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten. Ferner dienen die Vollzugskostenbeiträge zur Gewährleistung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie sozialen Aufgaben im weiteren Sinne. Vor allem aber dienen sie auch der Kostendeckung von Rechtsauskünften der jeweiligen Paritätischen Kommission des Branchen-GAV.

Vollzugskosten GAV Ausbaugewerbe BL BS SO

Der Gesamtarbeitsvertrag für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (GAV Ausbaugewerbe BL BS SO) ist eine Art "Dach-GAV", welcher die Branchen-GAV hinsichtlich Vollzug und Kontrolle ergänzt. Der GAV Ausbaugewerbe BL BS SO regelt die Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle (ZPK) sowie das Verhältnis zu den Paritätischen Kommissionen der Branchen-Gesamtarbeitsverträge.